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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 25.10.2005
Aktenzeichen: 8 W 79/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 106 | |
ZPO § 126 Abs. 1 | |
ZPO § 103 Abs. 2 S. 1 | |
ZPO § 104 Abs. 3 S. 1 | |
ZPO § 567 | |
ZPO § 126 | |
ZPO § 103 Abs. 2 |
Oberlandesgericht Rostock Beschluss
In dem Kostenfestsetzungsverfahren
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch den Richter am Oberlandesgericht Lüdtke als Einzelrichter am 25.10.2005 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 10.01.2005 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Rostock vom 17.12.2004 (Az.: 10 92/00) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nach einem Beschwerdewert von 1.806,28 EUR.
Gründe:
I.
Durch Urteil vom 29.09.2003 wurden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, 18 % der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die übrigen 82 % hatte die Klägerin zu tragen. Das Landgericht hatte den Beklagten mit Beschluss vom 10.04.2002 Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ohne Ratenzahlung bewilligt. Unter dem 12.12.2003 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Kosten "gem. § 106 auszugleichen". Gegen den sodann zu Gunsten der Beklagten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.12.2004 legte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 10.01.2005 sofortige Beschwerde mit dem Antrag ein, den Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend abzuändern, dass die Kosten an ihn persönlich zu erstatten seien, nachdem die Klägerin zwischenzeitlich die Aufrechnung erklärt hatte. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten meint, im Zweifel sei nicht von einem Antrag Namens der Partei auszugehen, selbst wenn - wie hier - die Festsetzung ohne entsprechende Klarstellungen vom beigeordneten Rechtsanwalt beantragt werde. Bei Unklarheiten müsse durch entsprechende Rückfragen eine Klärung herbeigeführt werden.
Das Landgericht Rostock - Rechtspfleger - hat der Beschwerde mit Beschluss vom 30.05.2005 nicht abgeholfen und gemeint, die Kostenausgleichung sei ausdrücklich für die Beklagten beantragt worden.
II.
1. Die vom Beklagtenvertreter als beigeordneten Anwalt in Verfolgung seines Beitreibungsrechts nach § 126 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 103 Abs. 2 S. 1 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde ist gem. § 104 Abs. 3 S. 1, 567 ZPO zulässig, insbesondere ist sie am 10.01.2005 rechtzeitig eingelegt worden, da der angefochtene Beschluss ausweislich des Empfangsbekenntnisses von Bl. 517 d. A. am 28.12.2004 zugestellt wurde.
2. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Der Rechtspfleger hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht nach Maßgabe des § 106 ZPO zu Gunsten der Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch festgesetzt.
a) Der Kostenerstattungsanspruch der ganz oder teilweise obsiegenden Prozesskostenhilfepartei und das Beitreibungsrecht des ihr beigeordneten Rechtsanwalts stehen grundsätzlich selbständig nebeneinander (vgl. Philippi in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 126 Rdn. 7; Hartmann in: Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 126 Rdn. 21 [ jeweils m. w. N.]). Die Festsetzung kann daher auf den Namen der Partei oder gemäß § 126 ZPO auf ausdrücklichen Antrag des Anwaltes auf Zahlung an den beigeordneten Anwalt verlangt werden. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann einen Festsetzungsantrag im Namen der Partei gem. § 103 Abs. 2 ZPO oder einen Festsetzungsantrag im eigenen Namen gem. § 126 Abs. 1 ZPO anbringen. Besteht keine hinreichende Klarheit darüber in wessen Namen die Festsetzung gefordert wird, muss das Gericht beim Anwalt nachfragen. Wird dieses versäumt, ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Anwalt den Kostenfestsetzungsantrag im Namen seiner Partei stellt (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 1999, 1218 [m. w. N.]; OLG Hamm, AnwBl 1982, 383; OLG Karlsruhe, OLGR 1998, 151).
b) Zumindest nach dieser Zweifelsregel ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Kostenfestsetzungsantrag vom 12.12.2003 für die Beklagten gestellt hat. Dafür spricht im Übrigen auch, dass im Antrag angekreuzt wurde, Umsatzsteuerbeiträge seien nicht als Vorsteuer abzuziehen und das Feld "hierauf erhalten" nicht ausgefüllt wurde. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ist aufgrund der Zweifelsregel persönlich letztlich am Verfahren nicht beteiligt; es bleibt dem beigeordneten Rechtsanwalt jedoch unbenommen, ein neues Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 126 Abs. 1 ZPO einzuleiten, wie dieses der Beschwerdeführer mit seinem hilfsweise gestellten Antrag auch bereits getan hat. Über diesen Antrag hat der Rechtspfleger jedoch noch nicht entschieden, da die Bedingung, die Erfolglosigkeit des Beschwerdeverfahrens, noch nicht eingetreten war. Dieses wird er nunmehr nachzuholen haben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 47 Abs. 1 GKG. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzung des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
Ende der Entscheidung
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